Verwaltungsgericht

Kölner Richter verweisen Suizidwillige nach Karlsruhe

Haben Schwerkranke ein Recht auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung? Nach mehreren Klagen von Betroffenen hat das Verwaltungsgericht Köln die Entscheidung in dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht verwiesen.

Anne-Christin GrögerVon Anne-Christin Gröger Veröffentlicht:
Tödliches Natrium-Pentobarbital: Schwerstkranke wollen das Betäubungsmittel zum Suizid erwerben und die Aushändigung vor Gericht erstreiten.

Tödliches Natrium-Pentobarbital: Schwerstkranke wollen das Betäubungsmittel zum Suizid erwerben und die Aushändigung vor Gericht erstreiten.

© Gaetan Bally / dpa

Köln. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Gerichtsverfahren von sechs sterbenskranken Menschen ausgesetzt, die in Suizidabsicht auf die Aushändigung einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital geklagt hatten. Gleichzeitig riefen die Richter der 7. Kammer das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an, die Frage grundsätzlich zu klären.

„Wir sind der Auffassung, dass ein generelles Verbot für den Erwerb des Betäubungsmittels nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist“, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser bei der Beschlussverkündung. „Das gilt für allem für Menschen, die aufgrund ihrer schweren Erkrankung keine Handlungsalternativen haben.“ Da das Betäubungsmittelgesetz den Erwerb von entsprechenden Medikamenten zur Selbsttötung verbietet, müssten die Bestimmungen in Karlsruhe überprüft werden, um Klarheit zu schaffen.

Geklagt hatten sechs schwerkranke Menschen, darunter der seit 20 Jahren an Multipler Sklerose erkrankte Harald Mayer aus Rheinland-Pfalz. Mayer ist inzwischen vollständig bewegungsunfähig. „Ich werde seit langem nur noch palliativ behandelt, keine der eingeschlagenen Therapien bringt Besserung, ich bin austherapiert“, sagte er bei der Verhandlung.

Erwerb von Natrium-Pentobarbital angefragt

Aus Angst vor einer möglichen Lähmung der Atemwege im Endstadium seiner Krankheit hatte er – so wie die fünf weiteren Schwerstkranken – beim Bonner Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis beantragt, das tödlich wirkende Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu erwerben, um sich damit das Leben nehmen zu können.

Die Kläger beriefen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom März 2017, die besagte, dass der Erwerb des Betäubungsmittels zum Zweck eines Suizids dann erlaubt werden könne, wenn sich der Patient wegen einer schweren und unheilbaren Krankheit in einer extremen Notsituation befindet. „ Diese Voraussetzungen sind bei meinen Mandanten erfüllt“, sagte Mayers Anwalt Professor Robert Roßbruch.

Roßbruch, der auch Vizepräsident des Vereins Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben ist, vertritt noch zwei weitere Mandanten, die unheilbar an Krebs erkrankt sind. Das BfArM hatte die Anträge jedoch abgelehnt.

BMG bremst bislang das BfArM

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang nicht umgesetzt worden, weil das Bundesgesundheitsministerium das BfArM angewiesen hatte, keine Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erteilen. Grundlage war ein Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo di Fabio, der eine Mitwirkung des Staates an Selbsttötung als verfassungsrechtlich nicht haltbar nannte.

Richter Fleischfresser übte Kritik an der Entscheidung der Leipziger Richter. Sie hätten die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überdehnt und unzulässigerweise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers eingegriffen.

Anwalt Roßbruch begrüßte die Entscheidung der Kölner Richter. „Es ist für uns eine gute Entscheidung“, sagte er. „Durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts haben wir eine sehr viel höhere Wahrscheinlichkeit, dass es eine Entscheidung zugunsten der Patienten gibt, als wenn wir den Weg durch die Instanzen hätten machen müssen.“

Entscheidung in ein bis zwei Jahren?

Zugleich ginge der Prozess wesentlich schneller voran, als wenn er weiter über die verschiedenen Verwaltungsgerichte verhandelt werden müsse. „Ich hoffe, dass wir in ein bis zwei Jahren eine Entscheidung haben“, so Roßbruch.

BVerwG Leipzig:

AZ 3 C 19.15

Verwaltungsgericht Köln:

AZ 7 K 8461/18, AZ 7 K 13803/17, AZ 7 K 14642/17, AZ 7 K 8560/18, AZ 7 K 1410/18, AZ 7 K 583/19.

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