Pflege

BGH bestätigt taggleiche Zahlungspflicht

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KARLSRUHE. Kündigungsfristen im Pflegeheim berühren nicht die taggleiche Leistungsvergütung gemäß Paragraf 87a des elften Sozialgesetzbuches.

Das hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof bestätigt und damit zugunsten eines Pflegeheimbewohners entschieden, der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält.

Er hatte seinen Heimplatz gekündigt, um in eine für ihn besser geeignete, auf MS-Patienten spezialisierte Einrichtung zu wechseln.

Nachdem er schon zwei Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist auszog, forderte der Heimbetreiber 1493 Euro Kostenausgleich für die Restzeit. Zu Unrecht, so der BGH. Die Zahlungspflicht des Klägers ende mit dem Tag seines Auszugs. (cw)

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