„Digitale Pflege-Helfer“

Verordnung für Digitale Pflegeanwendungen in Kraft getreten

Kassen und Anbieter versprechen sich viel Potenzial von Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Die entsprechende Verordnung legt Anforderungen und Vergütungsansprüche der Anbieter zu Lasten der Kassen fest.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Digitale Helfer sollen Pfleger und pflegende Angehörige im Versorgungsalltag unterstützen, so die Hoffnung.

Digitale Helfer sollen Pfleger und pflegende Angehörige im Versorgungsalltag unterstützen, so die Hoffnung.

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Berlin. Am Freitag (7.Oktober) ist die schon vor der Bundestagswahl im September 2021 von der Health-IT-Branche als dringend notwendige Leitplanken eingeforderte Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) in Kraft getreten.

Für die Hersteller heißt das nun, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BrArM) nun analog zu den seit Oktober 2020 zu Lasten der GKV rezeptierbaren Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) für die Zertifizierung der eingereichten Lösungen und die Eintragung im entsprechenden BfArM-Register zuständig ist.

Der Website der Bonner Behörde ist zu entnehmen, dass sie ebenfalls einen ergänzenden umfassenden Leitfaden sowie ein DiPA-Antragsportal bereitstellen wird. Eine Antragstellung außerhalb des Antragsportals sei explizit nicht möglich, heißt es.

Zudem will das BfArM „umfangreiche Beratungsmöglichkeiten zur DiPA, der Antragstellung, dem Nachweis des pflegerischen Nutzens und vielen weiteren Aspekten anbieten.“

Entsprechende Beratungen seien allerdings erst auf Basis der geltenden Rechtsverordnung möglich – theoretisch also seit dem 7. Oktober. Das BfArM werde weiter informieren, wenn es soweit ist, ist dazu auf der Behörden-Website zu lesen.

Paragraf 40a regelt Anforderungen an digitale Pflege-Helfer

Pflegebedürftige haben nach Paragraf 40a SGB XI Anspruch auf „Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist.“

Die Kassen reagieren grundsätzlich positiv auf das DiPA-Leistungsversprechen, befürchten aber indirekt wieder „Mondpreise“, wie sie diese bei DiGA-Anbietern monierten. Dass die Vergütungsfrage wieder im Schiedsverfahren endet, ist also nicht ausgeschlossen.

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