Pflegebefugnisgesetz im Vermittlungsausschuss
Nun doch: Therapeutische Wundprodukte fallen schon wieder aus der Erstattung
Was eigentlich hätte verhindert werden sollen, ist nun doch eingetreten: Die bruchlose Verlängerung der Übergangsfrist zur Erstattung therapeutischer Wundauflagen ist gescheitert.
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Hauptzweck „sonstiger Wundprodukte“.ist nicht die Verbandfunktion, sondern die therapeutische Wirkung auf den Wundverschluss.
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Berlin. Nachdem am Freitag der Bundesrat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) an den Vermittlungsausschuss überwiesen hat, liegt auch die dem Gesetz angehängte Verlängerung der Übergangsfrist zur Erstattungsfähigkeit therapeutischer Wundauflagen (sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“) auf Eis. Die Anfang Dezember endende Frist hätte eigentlich bruchlos bis Ende 2026 verlängert werden sollen. Daraus wird nun – wenngleich voraussichtlich nur kurzzeitig – nichts.
Eine vergleichbare Situation hatte es bereits voriges Jahr infolge des Scheiterns der Ampel-Koalition gegeben. Wann das Pflegebefugnisgesetz im Vermittlungsausschuss beraten wird, ist offen. Erwartet wird aber, dass dies noch vor der nächsten Plenarsitzung der Länderkammer am 19. Dezember geschieht. Demnach wären therapeutische Wundauflagen wenigstens fast drei Wochen lang nicht mehr erstattungsfähig – ausgenommen das bisher einzige derartige Produkt („UrgoStart Tül“), das in die Anlage V („verordnungsfähige Medizinprodukte“) der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen wurde.
Eigentlicher Streitpunkt zwischen Bund und Ländern ist die Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel zur Klinikfinanzierung, die dem Gesetz gleichfalls im Omnibusverfahren angehängt ist. Die Länder wollen verhindern, dass die Sparmaßnahme über 2026 hinaus fortgeführt wird.
Kulanz auf kurzem Dienstweg?
Wie die KV Brandenburg berichtet, versucht aktuell die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Gesprächen mit dem GKV-Spitzenverband, „eine Verlängerung der Übergangsregelung bis zur endgültigen Verkündung des BEEP zu erwirken“. Was die KBV am Donnerstagnachmittag bestätigte. Ohne dies sind jedoch ab dem 2. Dezember Wundauflagen mit vorrangig pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkungsweise – „Lösungen, Hydrogele in Tuben oder Produkte mit antimikrobiellen Substanzen wie zum Beispiel Silber, die einen direkten Kontakt zur Wunde haben“, wie die KVBB konkretisiert – nicht ohne Regressrisiko zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
Auch regionale Kulanzvereinbarungen wären denkbar. So heißt es beispielsweise aus Nordrhein, die KV sei mit den dortigen Krankenkassen „derzeit in enger Abstimmung, wie nach dem Auslaufen der Übergangsfrist weiter verfahren werden soll.“ Reaktionen der Kassenverbände würden jedoch frühestens Anfang Dezember erwartet. Da die Verlängerung der Erstattungsfrist für sonstige Wundprodukte aber unstrittig und auch in der Vergangenheit schon rückwirkend erfolgt ist, stehen die Chancen gut, dass die Kostenträger einem Stillhalteabkommen zustimmen werden. (cw)







